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  • Bruno Häfliger

Zur Abstimmung über die Konzernverantwortungsinitiative am 29. November

Ein Hauptargument gegen die Initiative sehen die Gegner in der «Umkehr der Beweislast». Wie verhält es sich damit in rechtlicher Hinsicht? Den Schaden und die Verursachung des Schadens durch den Konzern (Kausalzusammenhang) hat auch bei Annahme der Initiative die Klägerschaft zu beweisen. Aus meiner langjährigen Tätigkeit als Haftpflichtanwalt weiss ich, wie hoch die Schweizerischen Gerichte die Hürden für einen solchen Beweis ansetzen. Den Klägern wird wahrlich nichts geschenkt. Diese Beweise anzutreten, ist kein Spaziergang.

Was die Gegner mit der «Umkehr der Beweislast» ansprechen, ist die Vermutung der Sorgfaltspflichtverletzung. Wenn die Kläger die beiden obgenannten Beweise erbringen können, wird gemäss Initiative vermutet, dass der Konzern die Sorgfaltspflicht nicht eingehalten hat. Der Konzern kann sich aber durch den Nachweis, dass er seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, von der Haftung befreien. Eine solche Vermutung einer Sorgfaltspflichtverletzung mit Entlastungsmöglichkeit ist im Schweizerischen Recht absolut nicht neu: Bei der Geschäftsherrenhaftung nach Obligationenrecht existiert dieses Rechtsgebilde bereits seit über 100 Jahren. Danach haftet ein Geschäftsherr (etwa ein Arbeitgeber), wenn ein Arbeiter beim Ausführen von Aufträgen einen Schaden verursacht. Der Geschäftsherr kann sich aber von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass er die gebotene Sorgfalt bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung seiner Beauftragten eingehalten hat. Vergleichbar ist auch die Tierhalterhaftung im Obligationenrecht ausgestaltet. Der Besitzer eines Konzerns haftet somit nicht strenger als der Besitzer eines Hundes. Also absolut nichts Revolutionäres bei der Konzernverantwortungsinitiative, sondern Altbewährtes.

Zusammengefasst: «Umkehr der Beweislast» bedeutet somit nichts anderes als «Umkehr der Wahrheit». Das Hauptargument der Gegner steht somit einem Ja nicht entgegen.




Bruno Häfliger, Rechtsanwalt, Luzern; LZ vom 11. November 2020

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